Artikel 229 § 66 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, BGBl. I Nr. 306 vom 10.10.2024

Artikel 229 § 66 EGBGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Artikel 229 § 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.