Artikel 248 § 1 Konkurrierende Informationspflichten
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
1Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die Informationspflichten nach Artikel 246 b § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten nach den §§ 2 bis 13 und 14 bis 16 ersetzt. 2Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246 b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246 b § 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Informationspflichten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln