Aufmerksamkeiten: So profitieren nach den geänderten LStR 2023 auch Angehörige von Mitarbeitern

Arbeitnehmern und deren Liebsten etwas zum Geburtstag schenken - und das sogar steuerfrei? Das geht unter der richtigen Anwendung der R 19.6 Abs. 1 LStR, die zum 01.01.2023 teilweise verschärft wurde. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine begünstigte Zuwendung zukommen lassen kann und in welchen Fällen eine Steuernachzahlung droht, lesen Sie hier.

Wann Arbeitnehmer von Sachgeschenken profitieren

Arbeitgeber können Arbeitnehmern und deren Angehörigen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 € steuerfrei zukommen lassen (R 19.6 Abs. 1 LStR). Das ist zu jedem persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers möglich. Achtung: Die 60 € sind eine Freigrenze! Das heißt, Geschenke über 60 € müssen voll versteuert werden.

Was ein persönliches Ereignis ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Üblicherweise stellen folgende Anlässe ein persönliches Ereignis dar:

  • der Geburtstag des Arbeitnehmers,
  • der Tag der Hochzeit und
  • die Geburt eines Kindes.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann um weitere „persönliche Ereignisse“ (z.B. die Einschulung eines Kindes oder eine bestandene Prüfung) erweitert werden.

Ausschließlich Sachzuwendungen sind begünstigt

Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten nur Sachzuwendungen zukommen lassen. Das ist z.B. in Form von Sachgeschenken oder begünstigten Gutscheinen möglich.