LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.07.2024
14 SLa 121/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 192/23

Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 121/24

DRsp Nr. 2024/10946

Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers

1. Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. 2. Die Ankündigung des Arbeitgebers, eine bestimmte Lohnerhöhung vorzunehmen, begründet die tatsächliche Voraussetzung für eine stillschweigende Annahme durch den Arbeitnehmer. Behauptet dieser, ein ausdrückliches Ablehnungsschreiben abgesandt zu haben, so ist er beweispflichtig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.02.2024 - 10 Ca 192/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

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für den Monat Juli 2023 5.738,06 Euro brutto abzüglich 2.986,64 Euro netto

sowie

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für den Monat August 2023 2.869,03 Euro brutto abzüglich 1.195,09 Euro netto

zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.993,82 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.