FG München - Beschluss vom 19.08.2010
14 K 922/10
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387;

Aufrechnung des FA im Insolvenzverfahren

FG München, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 14 K 922/10

DRsp Nr. 2010/18762

Aufrechnung des FA im Insolvenzverfahren

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung des FA gegen einen Steuererstattungsanspruch des Antragstellers nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB liegen unstreitig vor, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.8.2005 das FA rückständige USt der Jahre 1994 bis 1997 und 2000 zur Insolvenztabelle anmeldet, mit Beschluss vom 30.1.2007 das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben wurde und dem Antragsteller Restschuldbefreiung angekündigt, die Restschuldbefreiungsphase am 24.8.2011 endet und mit Umbuchungsmitteilung vom 3.12.2008 das FA die Aufrechnung gegen das vom Antragsteller mit Umsatzsteuervoranmeldung für das dritte Kalendervierteljahr 2008 vom 10.11.2008 geltend gemachte Guthaben mit Abgabenforderungen aus den Festsetzungen zur USt der Jahre 1994 bis 1997 und 2000 geltend macht.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB § 387;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Abrechnungsbescheid vom 25. November 2009.