FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.05.2010
2 K 215/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen als Werbungskosten einer Lehrerin

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 215/07

DRsp Nr. 2011/11316

Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen als Werbungskosten einer Lehrerin

1. Für eine beruflich veranlasste Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken ist nicht nur zu fordern, dass das Reiseprogramm straff organisiert ist, sondern auch, dass die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststeht. 2. Auch wenn eine Reise geeignet ist, ein allgemeines Bildungsinteresse eines Lehrers für Geografie und Biologie zu befriedigen, ist diese der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn die Reiseroute der Studienreise weit auseinandergezogen sowie mit häufigen Ortswechseln verbunden war und die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus sind. 3. Dass die Organisation der Reise "Kulturelle Höhepunkte und einmalige Naturerlebnisse in China" durch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerfortbildung und Schulentwicklung in Hamburg angeboten worden ist, zwingt nicht zu der Annahme einer Veranlassung dieser Reise durch den ausgeübten Lehrerberuf. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich bei einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern angebotenen Studienreise nach Paris.