FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2010
4 K 1127/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 410

Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Fortbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 1127/07

DRsp Nr. 2010/11702

Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Fortbildung

Bei der Frage, ob es sich um erstmalige Berufsausbildungs- oder Fortbildungskosten handelt, ist nicht maßgeblich, ob der bisherige Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges erlernt und die frühere Ausbildung durch eine Prüfung abgeschlossen wurde (gegen BMF-Schreiben vom 4.11.2005, BStBl I 2005, 955).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob erstmalige Berufsausbildungskosten oder Fortbildungskosten vorliegen.