FG Köln - Urteil vom 11.06.2010
15 K 914/08
Normen:
AO § 181 Abs. 5; AO § 181 Abs. 1; AO § 170 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 3;

Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

FG Köln, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 15 K 914/08

DRsp Nr. 2010/15404

Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

1. Ausbildungskosten unmittelbar vor Aufnahme und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers, sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar und können auch nachträglich für vorausgegangene Jahre im Rahmen der Verlustfeststellung festgestellt und vorgetragen werden. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausbildungskosten von den Eltern des Steuerpflichtigen bezahlt worden sind. 3. Solange die unterbliebene Verlustfeststellung Auswirkung auf noch nicht festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume hat, können auch Verlustfeststellungsbescheide für vorhergehende Veranlagungszeiträume nachträglich ergehen, obwohl für diese Veranlagungszeiträume die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5; AO § 181 Abs. 1; AO § 170 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Streitjahre die Feststellung von Verlusten aus nichtselbständiger Arbeit resultierend aus seiner Ausbildung zum Luftverkehrspiloten.