Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Kläger sind seit 8. Juli 2011 verheiratet, leben in einem gemeinsamen Haushalt und haben drei Kinder. Sie werden in den Streitjahren 2012 bis 2014 vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Vor ihrer Eheschließung haben die Kläger am 6. Juli 2011 einen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie unter Tz. III. zum Versorgungsausgleich Folgendes:
1. Die Beteiligten schließen hiermit nach §
2. Sie nehmen den Verzicht auf Versorgungsausgleich gegenseitig an.
3. Eine Abänderung dieser Vereinbarung -insbesondere § 227 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)- wird ausgeschlossen.
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