Die Bescheide vom 30. März 2017 und vom 29. Juni 2017 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 23. Juni 2017 und vom 17. Juli 2017 werden ersatzlos aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig sind die Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageverlangens sowie einer Zwangsgeldfestsetzung.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T S.à.r.l. (im Folgenden: S.à.r.l.). Deren Sitz befindet sich in Luxemburg, der Kläger selbst ist in V/Deutschland wohnhaft. Die S.à.r.l. betreibt ein Transportunternehmen im Güterfernverkehr und beschäftigt mehrere Arbeitnehmer (insbesondere LKW-Fahrer).
Der Kläger ist außerdem Inhaber eines Einzelunternehmens in M. Gegenstand dieses Unternehmens ist ein Torf-, Blumenerde- und Agrarprodukte-Großhandel sowie ein internationaler Logistik- & Transportservice.
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