Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.04.2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 01.1.2014 bis zum 31.5.2017.
Der 1969 geborene und verheiratete Kläger war ab 2008 als Kraftfahrer im Fernverkehr bei der Beklagten angestellt. Die Parteien schlossen unter dem 14.07.2010 einen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen vorsah:
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 21a ArbZG 48 Stunden. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. ...
§ 4 Entlohnung
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