OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2011
3 Wx 145/10
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 562/09

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 3 Wx 145/10

DRsp Nr. 2023/2265

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge

Werden in einem Ehegattentestament die beiden gemeinsamen Abkömmlinge jeweils als Erben des Erstversterbenden und des Längstlebenden eingesetzt, und bleiben Ausführungen über die Enterbung eines Abkömmlings auch vor dem Hintergrund einer innerfamiliären Auseinandersetzung und auch nach weitestmöglicher Aufklärung des Sachverhalts unklar, so kommt angesichts des klaren Wortlauts des Testaments die Erteilung eines Erbscheins unter Ausschluss des vorgeblich enterbten Abkömmlings nicht in Betracht.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. gemäß deren Antrag zu notarieller Urkunde vom 2. Oktober 2009 (UR-Nr. ...1/2009 des Notars A. in X.) einen Erbschein zu erteilen, der sie und die Beteiligte zu 2. als Miterbinnen zu je 1/2-Anteil nach der Erblasserin ausweist und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis, dem Beteiligten zu 3. den Nießbrauch am Nachlass der Erblasserin zu verschaffen und diesen zu verwalten, verlautbart.

Die gerichtlichen Kosten für die Erteilung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1. zu tragen. Die übrigen Kosten des Verfahrens - beider Rechtszüge - werden je zur Hälfte den Beteiligten zu 2. und 3. auferlegt.

Geschäftswert: 190.000 €.