Streitig ist, ob dem Kläger wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 08.05.2000 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 sowie Umsatzsteuer 1993 und Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1993. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2001 wurden die Einsprüche des Klägers wegen Einkommensteuerbescheid 1992 und 1993 mangels Beschwer als unzulässig verworfen. In einer weiteren Einspruchsentscheidung - ebenfalls unter dem Datum 29.08.2001 - hat das Finanzamt die Einsprüche des Klägers: wegen Umsatzsteuerbescheid 1993 und Gewerbesteuermessbescheid 1993 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 29.08.2001 verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.09.2001, eingegangen per Telefax am 28.09.2001, hat der Kläger Klage erhoben und
Einkommensteuerbescheid 1993
vom 08.05.2000
Einkommensteuerbescheid 1993
vom 08.05.2000
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