LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.2018
3 Sa 1324/17
Normen:
TVöD § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 53/16

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Hausgehilfin in einem Klinikum

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 1324/17

DRsp Nr. 2019/2296

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Hausgehilfin in einem Klinikum

Orientierungssätze: Unwirksame a.o. pers. bed. Kündigung mit soz. Auslauffrist, unwirksam entweder mangels negativer Prognose oder wegen Unverhältnismäßigkeit der Kündigung, weil vor deren Ausspruch, die Beklagte die Initiative zur Durchführung eines bEM nicht wie geboten ergriffen hat und insbes. die Klägerin zuvor nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat.

1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB i.V. mit § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (hier: § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD) ausgeschlossen ist.