FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2024
11 V 1325/24 A (GE)
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 3 S. 2;

Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Grunderwerbsteuer

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2024 - Aktenzeichen 11 V 1325/24 A (GE)

DRsp Nr. 2024/12553

Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Grunderwerbsteuer

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über Grunderwerbsteuer vom 22.11.2023 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung darum, ob die in § 6 Abs. 3 S. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes- GrEStG - auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist anwendbar ist.

Die Antragstellerin wurde von den Gesellschaftern S. M., Dr. K. M. und Z. M. im Jahr 2015 zunächst als offene Handelsgesellschaft gegründet. Durch eine notarielle Urkunde vom 19.01.2018 verpflichtete sich die ebenfalls aus den Gesellschaftern der Antragstellerin bestehende C. M. B. GmbH & Co. KG zur Einbringung zweier Flurstücke in J..