FG Münster - Beschluss vom 02.07.2024
4 V 408/24
Normen:
AO § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 732

Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides

FG Münster, Beschluss vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 4 V 408/24

DRsp Nr. 2024/10966

Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 12.10.2023 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 27.10.2023 oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

AO § 69 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Haftungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist.

Im Jahr 2006 wurde die X GmbH (im Folgenden: Steuerschuldnerin) gegründet (Amtsgericht B, HRB xxx1). Geschäftsführer waren zunächst die Antragstellerin und I E und ab dem Jahr 2013 die Antragstellerin und L N . Mit Beschluss vom xx.07.2014 verlegte die Steuerschuldnerin ihren Sitz nach O (Amtsgericht O, HRB xxx2) und firmierte als Y GmbH. L N wurde ebenfalls am xx.07.2014 als Geschäftsführer abberufen. Der Ort der Geschäftsleitung blieb in P.

Die Antragstellerin war ferner geschäftsführende Gesellschafterin der A GbR ([...]) und der Z GmbH (zuletzt HRB xxx3, Amtsgericht F).