ArbG Wiesbaden, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 714/16
Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein bei dem Bundesarbeitsgericht anhängiges Revisionsverfahren ohne Bindungswirkung für das AusgangsverfahrenAussetzung des Verfahrens im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden gegen das SokaSiG
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 51/18 SK
DRsp Nr. 2018/17985
Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein bei dem Bundesarbeitsgericht anhängiges Revisionsverfahren ohne Bindungswirkung für das AusgangsverfahrenAussetzung des Verfahrens im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden gegen das SokaSiG
1. Eine Aussetzung gemäß § 148ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bei dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig ist, dessen Ausgang zwar für den Ausgangsrechtsstreit im Sinne eines Musterverfahrens von Bedeutung ist, das aber keine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren entfaltet.2. Eine Aussetzung nach § 148ZPO analog kommt nicht in Betracht, wenn sich die ULAK in Beitragsprozessen gegen die Bauarbeitgeber auf das SokaSiG stützt und sich die Beitragsschuldner darauf berufen, beim BVerfG seien gegen das SokaSiG Verfassungsbeschwerden anhängig.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2017 - 4 Ca 714/16 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass nach teilweiser Klagerücknahme das Versäumnisurteil vom 14. September 2017 nur noch in Höhe von 33.252,22 EUR (in Worten: Dreiunddreißigtausendzweihundertzweiundfünfzig und 22/100 Euro) aufrecht erhalten bleibt.
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