LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.11.2018
2 Sa 20/18
Normen:
BGB § 241; BetrAVG § 1; BetrAVG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 260/17

Ausübung der Kapitaloption des Arbeitgebers bei kurzfristiger Ankündigung des Renteneintritts des ArbeitnehmersPflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers bei beiderseits bestehender Kapitaloption nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 20/18

DRsp Nr. 2019/10974

Ausübung der Kapitaloption des Arbeitgebers bei kurzfristiger Ankündigung des Renteneintritts des Arbeitnehmers Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers bei beiderseits bestehender Kapitaloption nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse

1. Zur Frist für die Ausübung der Kapitaloption seitens des Arbeitgebers im Falle der kurzfristigen Ankündigung des Arbeitnehmers, Rente vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen. 2. Steht nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse die Kapitaloption sowohl dem Arbeitgeber wie dem begünstigten Arbeitnehmer zu, und gibt es im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Regelungen zur Ausübung der Kapitaloption, kann es dem Arbeitgeber dennoch verwehrt sein, die Kapitalauszahlung zu wählen, wenn und sofern er damit seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB verletzt.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BetrAVG § 1; BetrAVG § 3;

Tatbestand: