LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2024
4 Sa 35/23
Normen:
BEEG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 412
öAT 2024, 172
FA 2024, 219
NJW 2024, 2864
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5938/22

Auswirkung von möglichen Fehlern bei der Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor Ausspruch einer Kündigung auf die Unwirksamkeit der Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 35/23

DRsp Nr. 2024/8400

Auswirkung von möglichen Fehlern bei der Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor Ausspruch einer Kündigung auf die Unwirksamkeit der Kündigung

1. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen . 2. Ist die Willenserklärung (hier: Elternzeitverlangen) bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wurde von diesem aber noch nicht zur Kenntnis genommen, so besteht keine Verpflichtung des Empfängers, die Kenntnisnahme zu einem Zeitpunkt zu bewirken, bevor er üblicherweise Kenntnis genommen hätte. Dies gilt auch dann, wenn er vom Erklärenden auf ein mögliches Vorliegen der Willenserklärung im Machtbereich hingewiesen wurde. 3. Etwaige Fehler bei der Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor Ausspruch einer Kündigung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2023 (21 Ca 5938/22) wird zurückgewiesen.