LAG Hamm - Urteil vom 03.08.2011
4 Sa 68/11
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 932/10

Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Betriebsrentenrechts

LAG Hamm, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 68/11

DRsp Nr. 2020/13325

Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Betriebsrentenrechts

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Eine Praxis, nach der nur einem Teil derjenigen Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage erhalten haben, eine Betriebs(Grund-)Rente in Höhe von 100 DM zugesagt wurde, einem anderen Teil hingegen eine solche in Höhe von 150 DM, ist daher hinsichtlich der maßgebenden Kriterien näher zu begründen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.12.2010 - 3 Ca 932/10 - abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt

a)

an den Kläger 425,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 zu zahlen,

b)

an den Kläger ab April 2011 über den gezahlten Betrag von 107,00 € brutto einen weiteren Rentenbetrag in Höhe von 17,00 € brutto zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

1) 2)