LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.07.2018
2 Sa 33/18
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 5
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 743/17

Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens aus einem Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltungsansprüche im Falle dauerhaften Erkrankung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 33/18

DRsp Nr. 2018/11799

Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens aus einem Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltungsansprüche im Falle dauerhaften Erkrankung

Ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht im Falle der dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers über einen Übertragungs- und Verfallszeitpunkt hinaus, welche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauert als reiner Geldanspruch. Hiervon sind auch tarifvertragliche und einzelvertragliche Ansprüche umfasst, soweit der Tarifvertrag und Einzelvertrag keine gesonderten Verfallsregelungen enthalten (Anschluss an BAG, Urteil vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09) Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber regelmäßig über den Stand eines Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers und anderer Arbeitnehmer abrechnet, gilt ein Arbeitszeitkonto zumindest als konkludent vereinbart. In diesem Fall bedarf es, soweit der von der Arbeitgeberseitige Saldenstand geltend gemacht wird nicht einer arbeitnehmerseitigen Darlegung, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden auf Anordnung oder mit Duldung und Billigung des Arbeitgebers geleistet wurden (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.09.2013, 5 AZR 767/13).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.01.2018 (5 Ca 743/17) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;