Mit BMF-Schreiben vom 12.10.2011 ( BStBl 2011 I S. 967) wurde im Anschluss an das BFH-Urteil vom 17.11.2010 (I R 83/09, BStBl 2011 II S. 812) geregelt, dass für die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, das verkaufte Fahrzeug auf Verlangen des Erwerbers zurückzukaufen (Rückverkaufsoption), eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten - gegebenenfalls zu schätzenden Entgelts zu passivieren und beim Käufer in gleicher Höhe ein Optionsrecht als nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist. Dabei kann die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption bei Gesamtkaufpreisen (die dafür kein gesondertes Entgelt ausweisen) grundsätzlich unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten werden. Es wird nicht beanstandet, den Teilbetrag für die Rückverkaufsoption wie im Urteilsfall aus der unterschiedlichen Rabattgewährung für die Einräumung oder Nichtgewährung der Rückverkaufsoption abzuleiten und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend zu bewerten.
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