Diese Verfügung richtet sich an Beschäftigte, die mit der Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft befasst sind.
Grds. ist das Vorliegen eines Forstbetriebs unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach dem BFH-Urteil vom 26.06.1985 ( BStBl 1985 II S. 549) und in den im FMS vom 24.06.1986 angeführten Grundsätzen zu entscheiden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen hinsichtlich einer Betriebseigenschaft von folgenden Flächengrößen ausgegangen wird:
Bei einer Flächengröße bis 2 ha ist mangels eines Totalüberschusses regelmäßig keine Betriebseigenschaft gegeben.
Bei einer Flächengröße ab 2 ha ist regelmäßig ein Totalüberschuss und damit eine Betriebseigenschaft gegeben.
In Zweifelsfällen ist der Forstsachverständige des BayLfSt zu beteiligen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn zu entscheiden ist, ob Forstflächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, als Teilbetrieb i. S. des R 14 Abs. 4 EStR (vgl. auch H 14 Teilbetrieb EStH) angesehen werden können.
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