Von den Lohnsteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder wurde in der Sitzung LSt II/2010 zu TOP 7 erörtert, wie die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG zu ermitteln sei, wenn auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen geleistet würden. Die Frage stellt sich für unbeschränkt (§ 39b EStG) und beschränkt (§ 39d Abs. 3 S. 4 EStG) steuerpflichtige Arbeitnehmer. Die Erörterung im Rahmen der Sitzung führte zu folgenden Ergebnissen:
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