Gegenstand dieser Karteikarte ist die Behandlung von vor der Abgabe eines Steuerfalls bestehenden Guthaben, für die keine Umbuchungsmöglichkeit besteht. Insbesondere stellt sich häufig die Frage, ob derartige Guthaben
vom bisher zuständigen Finanzamt zu erstatten sind und
ob die Übernahme wegen der nicht erstatteten Guthaben abgelehnt werden darf oder
ob die Erhebungsaufgaben einschließlich etwaiger Erstattungen von Guthaben lediglich während des Vorermittlungsverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 87 BuchO) von dem bisher zuständigen Finanzamt fortzuführen sind.
Es ist wie folgt zu verfahren:
Die Erstattung von Guthaben ist von der Finanzkasse vorzunehmen, das im fraglichen Zeitpunkt für die Besteuerung örtlich zuständig ist. Im Fall eines Zuständigkeitswechsels bleibt es so lange bei der Zuständigkeit des abgebenden Finanzamts, bis eines der betroffenen Finanzämter von den Umständen erfährt, die den Wechsel begründen (§ 26 Satz 1 AO, vgl. Karteikarte 1 zu § 26 AO).
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