LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2024
3 SLa 224/24
Normen:
GewO § 106;
Fundstellen:
AA 2024, 140
ArbR 2024, 462
NWB 2024, 1566
EzA-SD 2024, 3
AuA 2024, 53
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1749/23
ArbG Düsseldorf, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4687/20

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung wegen der Weigerung des Tragens einer roten Arbeitsschutzhose

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 224/24

DRsp Nr. 2024/11335

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kündigung wegen der Weigerung des Tragens einer roten Arbeitsschutzhose

1. Der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes ist kraft seines Direktionsrechts aus § 106 GewO berechtigt, die Arbeitnehmer der Produktion und der produktionsnahen Bereiche anzuweisen, eine von ihm gestellte Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen, wenn die Farbwahl neben dem Umstand, dass der Firmenschriftzug gleichfalls seit jeher in roter Farbe geführt wird (Argument der "Corporate Identity"), zusätzlich dadurch begründet ist, dass die Signalfarbe Rot bewusst zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Hinblick auf die Risiken durch Gabelstaplerverkehr in den Produktionsbereichen gewählt wurde. 2. In einer solchen Anordnung liegt zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Dieses wird jedoch nur im Bereich der Sozialsphäre betroffen. Lehnt der Arbeitnehmer das Tragen einer Arbeitsschutzhose der Farbe Rot ohne jede nähere Begründung und letztlich somit "aus Prinzip" ab, die er zuvor jahrelang unbeanstandet getragen hat, setzt sich in der im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an einer Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Schaffung einer Corporate Identity durch.