FG München - Urteil vom 29.09.2010
4 K 795/07
Normen:
StBerG § 22 Abs. 3; StBerG § 57 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 3; ZPO § 42 Abs. 2; AO § 15 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1589 S. 3; HGB § 318; BRAO § 43; BRAO § 43a;
Fundstellen:
DStRE 2012, 196

Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins

FG München, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 795/07

DRsp Nr. 2010/23178

Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins

Wird die Geschäftsprüfung eines Lohnsteuerhilfevereins vom Sohn bzw. dem Vater des Vorstands, mithin der Verwandtschaft in gerader Linie ersten Grades durchgeführt, ist ein schwerwiegender Grund für die Besorgnis der Befangenheit nach § 22 Abs. 3 StBerG anzunehmen. Auf die tatsächliche Befangenheit kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass zur Geschäftsprüfung zugelassene Rechtsanwälte und Steuerberater aus standesrechtlichen Gründen zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit verpflichtet sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

StBerG § 22 Abs. 3; StBerG § 57 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 3; ZPO § 42 Abs. 2; AO § 15 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1589 S. 3; HGB § 318; BRAO § 43; BRAO § 43a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei der Klägerin eingesetzte Geschäftsprüfer wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Tätigkeit auszuschließen ist.