1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
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