Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155 BewG in der vor 2009 gültigen Fassung
FG Bremen, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 116/09 (5)
DRsp Nr. 2010/18609
Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155BewG in der vor 2009 gültigen Fassung
1. Hat sich der Schenker eines Grundstücks zur Übernahme einer wegen der Schenkung ggf. anfallenden Schenkungsteuer verpflichtet, ist er nach § 350AO zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes befugt. Da bei der Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte gesamtschuldnerische Steuerschuldner sind, ist auch der Schenker als Steuerschuldner der Schenkungsteuer bezüglich des Feststellungsverfahrens nach den §§ 151 ff. BewG Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Nr. 1BewG.2. Der Kreis der nach § 350AO Rechtsbehelfsbefugten wird nicht durch die §§ 154, 155BewG eingeschränkt. Vielmehr hat § 155BewG den Zweck, die Rechtsbehelfsbefugnis über die nach § 350AO Rechtsbehelfsbefugten hinaus auf die am Feststellungsverfahren Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1BewG sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem GrEStG der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, auszuweiten.
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