Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.09.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Auslaufen einer sachgrundlosen Befristung mit Ablauf des 26.07.2017 aufgelöst worden ist.
Der 1993 geborene Kläger begann am 01.09.2011 bei der Beklagten eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker. Diese Ausbildung, die ursprünglich am 28.02.2015 enden sollte, wurde mit einer schriftlichen Änderung des Berufsausbildungsvertrages vom 28.02.2013 bis zum 31.08.2015 verlängert.
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