LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2018
19 Sa 34/17
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; KSchG § 4; KSchG § 6; KSchG § 7,;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 520/16

Begriff der Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 19 Sa 34/17

DRsp Nr. 2018/15727

Begriff der Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG

1. Eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG setzt voraus, dass der kündigende Arbeitgeber personenidentisch mit dem Arbeitgeber ist, der die geplante Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet und mit dem Arbeitgeber, bei dem das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden soll. Eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen und es bei diesem zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, ist keine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Satz 1 KSchG. Das Übertragungs- und Änderungsangebot kann nicht unter Vorbehalt nach § 2 Satz 1 KSchG angenommen werden. Eine gleichwohl erklärte Annahme unter dem Vorbehalt, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, ist unwirksam.2. In diesem Fall ist eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG zu erheben und nicht nach § 4 Satz 2 KSchG, um die Rechtsfolgen des § 7 Halbsatz 1 KSchG zu vermeiden. Insofern ist § 6 KSchG analog anzuwenden. Hält der Kläger an dem Klagantrag gerichtet gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen fest, ist die Klage abzuweisen.