Der Angeklagte ist seit 1992 als selbständiger Projektentwickler gewerblich tätig. Er ermittelt als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Im Juli 1990 erhielt er eine Maklerprovision in Höhe von 1750000 DM brutto ausbezahlt.
Dies wurde dem für ihn zuständigen Finanzamt R. anlässlich einer bei ihm im September 1995 für die Monate Januar bis August dieses Jahres durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung bekannt.
Der Angeklagte weiß, dass er seine Steuererklärungen wahrheitsgemäß und fristgerecht beim Finanzamt R. einzureichen hat. Trotz Mahnung unterließ er dies aber hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 1995 bis zum Veranlagungsschluss am 30.6.1997.
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