Der Bescheid vom 4. Dezember 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2008 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin die im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2008 entstanden Kosten zu erstatten sind.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
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