I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr (2001) mit ihrem im Jahr 2005 verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. E war mit 32,8947% des Grundkapitals an einer AG beteiligt. Er veräußerte diese Beteiligung im Streitjahr und beantragte, den daraus erzielten Gewinn von 10.498.587 DM nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag ab und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 EStG fest.
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