BFH - Urteil vom 15.05.2024
II R 12/21
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 3 S. 2; ErbStG § 13b Abs. 3; ErbStG § 13c Abs. 2 S. 3; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4; ErbStH H E13a.11;
Fundstellen:
BB 2024, 2069
DStR 2024, 2056
StX 2024, 572
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1154/20

Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben; Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses

BFH, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen II R 12/21

DRsp Nr. 2024/11528

Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben; Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses

1. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019). 2. Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 - 4 K 1154/20 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 3 S. 2; ErbStG § 13b Abs. 3; ErbStG § 13c Abs. 2 S. 3; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4; ErbStH H E13a.11;

Gründe

I.