FG Nürnberg - Urteil vom 03.08.2010
2 K 472/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h; EWGRichtl-77/388 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; KWG § 1 Abs. 3; KAAG § 1 Abs. 1;

Beratungsleistungen eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. d. § 1 Abs. 1 KAAG sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 von der Umsatzsteuer befreit;- Eine Beratungsleistung für Finanzanlagen ist grundsätzlich keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie

FG Nürnberg, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 472/09

DRsp Nr. 2011/2629

Beratungsleistungen eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. d. § 1 Abs. 1 KAAG sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 von der Umsatzsteuer befreit;- Eine Beratungsleistung für Finanzanlagen ist grundsätzlich keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie

1. Für Finanzberatungsleistungen konnte sich ein Unternehmer, der keine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. KAAG war, nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 berufen. 2. Die eigenständige Beratungsleistung eines außenstehenden Unternehmers ist keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, wenn die von dem Außenstehenden erbrachten Dienstleistungen nicht im Großen und Ganzen die spezifischen und wesentlichen Elemente der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften betreffen. 3. Auch für eine umfassende Beratungsleistung kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die letzte Entscheidung durch die beratene Kapitalanlagegesellschaft getroffen wird.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h; EWGRichtl-77/388 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; KWG § 1 Abs. 3; KAAG § 1 Abs. 1;

Tatbestand: