LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2024
4 Sa 446/23
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2024, 54
FA 2024, 234
AA 2024, 162
ArbR 2024, 446
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 315/22

Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (hier: Konsum von Kokain während der Arbeitszeit)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 446/23

DRsp Nr. 2024/8458

Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (hier: Konsum von Kokain während der Arbeitszeit)

Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, der einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB abgeben kann.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.05.2023 - 4 Ca 315/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

Der am 00.00.1982 geborene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.06.2002 bei der Beklagten als Kommissionierer bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Er war seit 2018 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Logistikgesellschaft.

Seit dem 01.02.2015 gilt bei der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umgang mit Suchtmitteln vom 21.01.2015 (im Folgenden: GBV). Hier heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 3 - Suchtmittelverbot

1. 2. 3. 1. 2. 3.