1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.05.2023 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.
Der am 00.00.1982 geborene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.06.2002 bei der Beklagten als Kommissionierer bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Er war seit 2018 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Logistikgesellschaft.
Seit dem 01.02.2015 gilt bei der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umgang mit Suchtmitteln vom 21.01.2015 (im Folgenden: GBV). Hier heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 3 - Suchtmittelverbot
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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