Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt sind.
Der Kläger heißt lt. Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und lt. Meldebestätigung der Stadt E "Vorname R" Nachname S"; geb. in J, damaliges Jugoslawien (Bl. 67 f. d.A.).
Der Kläger übernahm im Frühjahr 2015 in M-Stadt "den Gastronomiebetrieb ..." in der M-Straße, M-Stadt vom vorherigen Betreiber C. Dieser betrieb den Gastronomiebetrieb seit dem 1. Juli 2012 (vgl. Mietvertrag Bl. 22 ff. d.A.), der Gastronomiebetrieb " ..." selber existiert schon wesentlich länger ("Jahrzehnte").
Der Kläger schloss am 30. Januar 2015 unter dem Namen "Vorname T (Vorname R) Nachname S" mit der W-GmbH (Vermieterin) einen Mietvertrag (Bl. 19 ff. d.A.) ab dem 1.3.2015 über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Keller des Gebäudes, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand. Der Mietvertrag lautete:
1.
"Herr Vorname T Nachname S mietet mit Wirkung ab 01.03.2015 das Erdgeschoss und
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