1. Weder § 26 Abs. 4HBG noch § 15 Abs. 3BeamtStG haben zur Folge, dass der neue Dienstherr für Ansprüche gegen den alten Dienstherrn auf Grund abgeschlossener Lebenssachverhalte wegen dort geleisteter Bereitschaftsdienste haftet. Denn aus der Verwendung des Terminus "wird fortgesetzt" kann nicht auf eine Gesamtrechtsnachfolge dergestalt geschlossen werden, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind.2. Jenseits der staatsvertraglich geregelten Ausgleichszahlungen zwischen übernehmendem und abgebendem Dienstherrn hinsichtlich der Versorgungsbezüge besteht nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kein Bedürfnis für eine "Belastung" des neuen Dienstherrn mit Forderungen aus abgeschlossenen Lebenssachverhalten, die ausschließlich das Verhältnis des Beamten oder der Beamtin und des abgebenden Dienstherrn betreffen.
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