FG Münster - Urteil vom 25.06.2024
14 K 1085/23 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 1008
StX 2024, 681

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Auslandsadoption zweier Kinder als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 14 K 1085/23 E

DRsp Nr. 2024/9821

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Auslandsadoption zweier Kinder als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Adoption zweier Kinder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2021 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger waren ungewollt kinderlos. Die[…]geborene Klägerin leidet an Endometriose. Die Zeugungsfähigkeit des […]geborenen Klägers ist eingeschränkt. Mehrere in früheren Zeiten durchgeführte medizinische Kinderwunschbehandlungen (durchgeführte Therapie: In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer und Embryotransfer nach Kryokonservierung) blieben erfolglos.

Im Jahr 2022 adoptierten die Kläger zwei in X. (= im Ausland) geborene Kinder (D., geboren am xx.xx.20xx, und E., geboren am xx.xx.20xx).