FG München - Beschluss vom 12.08.2024
12 V 1261/24
Normen:
EStG § 24 Nr. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 618
BB 2024, 2582

Berücksichtigen von Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG München, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 12 V 1261/24

DRsp Nr. 2024/12407

Berücksichtigen von Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

1. Macht der Antragsteller Gründe i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig. 2. Wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein. 3. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. 4. Das Unterliegen eines oder einzelner Streitgenossen führt zu einer Kostenverteilung nach Quoten, wobei Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt werden müssen.

Tenor

1. Die Bescheide vom 30. April 2024 über die Einkommensteuer für 2004 und 2005 werden für die Dauer des Einspruchsverfahrens für 2004 i.H.v. 6.586,00 € und für 2005 i.H.v. 8.656,00 € von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.