FG München - Beschluss vom 24.07.2024
12 V 41/24
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Berücksichtigen von Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine Mutter im Irak als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Beschluss vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 12 V 41/24

DRsp Nr. 2024/13835

Berücksichtigen von Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine Mutter im Irak als außergewöhnliche Belastungen

1. Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. 2. Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige gemäß § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd geltend, trifft ihn nach eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. 3. Ist eine zweisprachige Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nur unvollständig ausgefüllt, ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anzunehmen.

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2021 vom 26. Februar 2024 wird ab Fälligkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 32.196,00 € ausgesetzt.

2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Gründe

I.