FG München - Urteil vom 25.07.2024
15 K 286/23
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 582

Berücksichtigung von Aufwendungen für eingenommene Präparate aufgrund einer Tumorerkrankung als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 15 K 286/23

DRsp Nr. 2024/11913

Berücksichtigung von Aufwendungen für eingenommene Präparate aufgrund einer Tumorerkrankung als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die ärztlich verordneten und vom beklagten Finanzamt (im Folgenden: FA) nicht anerkannten Aufwendungen für Präparate, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2019 und 2020 mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (betreffend nur die Klägerin), aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte (betreffend nur den Kläger) vom FA zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger leidet seit der Diagnose im Jahr 2015 an einer Tumorerkrankung (metastasierender Prostatakrebs), der mit einer Hormontherapie nicht mehr heilbar ist. Der Kläger, dem zum Zeitpunkt dieser Diagnose eine Lebenserwartung von maximal fünf bis sieben Jahren in Aussicht gestellt worden war, unterzog sich einer Operation und einer anschließenden Chemotherapie, und leidet bis heute unter starken Nebenwirkungen.