Der Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 von 12. November 2014 wird dahingehend geändert, dass weitere Fahrtkosten i.H.v. 157,50 € sowie 24,- € Verpflegungspauschale als Betriebsausgaben anerkannt und in Höhe von jeweils 50 v. H. auf die Gesellschafter C und D verteilt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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