FG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2024
1 K 2666/19 F
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5; AStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Einkünften einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft in Deutschland bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG; Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2024 - Aktenzeichen 1 K 2666/19 F

DRsp Nr. 2024/13881

Berücksichtigung von Einkünften einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft in Deutschland bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG; Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung

Tenor

Die Feststellungsbescheide 2009/2010 vom ... werden aufgehoben.

Die Feststellungsbescheide 2010/2011 vom ... werden aufgehoben.

Die Feststellungsbescheide 2011/2012 vom ... werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5; AStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

[Wegen § 30 AO stark gekürzt]

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft und hält u.a. 100% der Anteile an der B, einer Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland.

B betreibt zum einen das Großhandelsgeschäft der A-Gruppe als zentrale Einkäuferin und ist zum anderen Franchisegeberin des Franchisesystems. Sowohl die externen Franchisenehmer wie auch die eigenen Vertriebsgesellschaften beziehen ihre Produkte überwiegend von der B, aber auch direkt von externen Lieferanten. Die B wiederum erwirbt die Produkte von externen Lieferanten. Zudem schließt die B die Franchiseverträge mit den externen Franchisenehmern ab

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