FG Münster - Urteil vom 02.07.2024
6 K 1425/21 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 5;
Fundstellen:
StX 2024, 570
StB 2024, 260

Berücksichtigung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Berechnung der Einkommensteuer; Erwerb und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen

FG Münster, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 6 K 1425/21 F

DRsp Nr. 2024/10360

Berücksichtigung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Berechnung der Einkommensteuer; Erwerb und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen

1. Beteiligt sich eine Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft in der Weise, dass die Obergesellschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann, so ist die Obergesellschaft nicht nur zivilrechtlich Gesellschafterin, sondern auch im steuerrechtlichen Sinne Mitunternehmerin der Untergesellschaft mit der Folge, dass der Anteil am Gewinn oder Verlust der Untergesellschaft anteilig unmittelbar der Obergesellschaft zugerechnet und in deren Gesamtergebnis aus dem eigenen Betrieb und der Beteiligung an der Untergesellschaft eingeht. 2. Der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG verwendete Gewinnbegriff für Zwecke der doppelstöckigen, bzw. mehrstöckigen Personengesellschaft ist dahingehend zu modifizieren, dass die entsprechenden Gewinnanteile der Untergesellschaften keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin im Streitjahr 2001 nach § 4 Abs. 4a des () nicht abziehbare Schuldzinsen zu berücksichtigen sind.