1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 26. September 2017 betreffend die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen zu 1 und zu 2 werden keine Kosten auferlegt.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2 werden erstattet.
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