FG München - Urteil vom 06.08.2024
12 K 254/18
Normen:
AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
StX 2024, 635

Beschränkung der Betriebsprüfung auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Prüfungsanordnung

FG München, Urteil vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 12 K 254/18

DRsp Nr. 2024/12406

Beschränkung der Betriebsprüfung auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Prüfungsanordnung

1. Die Prüfungsanordnung muss den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig bezeichnen. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Hemmungswirkung (§ 171 Abs. 4 AO) grundsätzlich nur auf die in der Prüfungsanordnung bestimmten Prüfungsgegenstände. 2. Wird in der Prüfungsanordnung die Betriebsprüfung auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beschränkt, führt die Betriebsprüfung zu keiner Hemmung der Feststellungsverjährung für die Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO betreffend die nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 26. September 2017 betreffend die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen zu 1 und zu 2 werden keine Kosten auferlegt.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2 werden erstattet.