LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2024
26 Ta (Kost) 6043/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 7382/21

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6043/24

DRsp Nr. 2024/11208

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2024 - 60 Ca 7382/21 - teilweise abgeändert und der Streitwert auf 29.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wenden sich gegen den Ansatz eines Streitwerts für einen Antrag auf die Feststellung, dass "der Klägerin seit dem 1. April 2019 gegenüber der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung zusteht". Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag bei der Berechnung des Streitwerts mit 5.000 Euro in Ansatz gebracht. Den Gesamtstreitwert hat es - unter Berücksichtigung eines weiteren Streitgegenstands - auf 25.000 Euro festgesetzt.