Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 2.8.2010 sowie der Kostenansatz vom 21.4.2010 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schriftsatz vom 19.5.2009 hat der Beteiligte zu 1) als Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden.
Der Beteiligte zu 1) hat in diesem Verfahren sämtliche von ihm gefertigten Schriftsätze per Fax an das Amtsgericht übermittelt. Der Beteiligte zu 1) hat dabei nicht nur den Originalschriftsatz per Fax übermittelt, sondern auch dessen beglaubigte und die einfache Abschrift.
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