LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2024
12 Sa 507/23
Normen:
ZPO § 258; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2384/22

Besimmung der Versorgungsordnung für Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers sowie den Zeitpunkt des Versorgungsfalls; Ablösung einer Versorgungsordnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 507/23

DRsp Nr. 2024/11407

Besimmung der Versorgungsordnung für Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers sowie den Zeitpunkt des Versorgungsfalls; Ablösung einer Versorgungsordnung

1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Rentenleistungen gemäß § 258 ZPO. 2. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO begründet. 3. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden. 4. Eine Betriebsvereinbarung ist aus formellen Gründen rechtsunwirksam, wenn es an dem erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehlt. 5. Die Annahme eines Erfahrungssatzes dahingehend, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung auf der Grundlage eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses unterzeichnet hat, setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG auszuhändigen sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.04.2023 - 4 Ca 2384/22 - teilweise abgeändert und die Klage auch mit dem zu Ziffer 1) zugesprochenen Zahlungsantrag abgewiesen.